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Handwerkerleistungen steuer­lich absetzen

Finanzamt erstattet bis zu 1.200 Euro oder für energie­effiziente Sanierungs­maß­nahmen sogar bis zu 40.000 Euro.

Bisher konnten pro Jahr maximal 6.000 Euro an Hand­werker­leistungen bei der Einkommen­steuer­er­klärung abgesetzt werden. Material­kosten blieben un­berück­sich­tigt. Davon erstattete das Finanzamt maxi­mal 20 Prozent, also bis zu 1.200 Euro. Seit 01.01.2020 gibt es die Mög­lich­keit, im Zuge von energie­effi­zienten Sa­nie­rungs­maß­nahmen einen weit­aus höheren Steuer­bonus zu kas­sieren.

Handwerker­leistungen absetzen nach § 35 a Abs. 3 EStG

Als Eigentümer oder Mieter können Sie die Kosten für Hand­werker­leistungen für selbstgenutzte Immobilien absetzen, wenn folgende Voraus­setzungen erfüllt sind:

  • Vorlage einer Handwerker­rechnung: Auf der Rech­nung sollten Arbeits- und sonstige Kosten getrennt aufgeführt werden, weil auch die anteilige Mehr­wert­steuer begünstigt ist.
  • Überweisung des Rechnungs­betrages auf ein Konto des Handwerks­betriebes.
  • Einreichung der gestempelten Über­weisungs­durchschrift oder des Kontoauszuges im Rahmen der Ein­kommens­steuer­erklärung beim Finanz­amt.

Welche Handwerker­leistungen können Sie absetzen?

  • Modernisierungs­maß­nahmen
  • Erhaltungs­maß­nahmen
  • Renovierungs­maß­nahmen
  • Erweiterung von Wohnraum

Beim Umzug können Renovierungs­maß­nahmen der alten und der neuen Wohnung ab­gesetzt werden.

Wann ist der Bonus nicht mög­lich?

Der steuerliche Bonus ist nicht mög­lich, wenn die Hand­werker­kosten bereits als Betriebs­aus­gaben, Werbungs­kosten, Sonder­aus­gaben oder außer­gewöhn­liche Belas­tungen geltend ge­macht wurden. Die maxi­male För­derung kann pro Haus­halt einmal im Jahr erfolgen. Das Finanz­amt er­stattet im Jahr je­weils bis zu 20 % von maxi­mal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, wenn haus­halts­nahe Dienst­leistungen und Hand­werker in Anspruch genom­men werden.

Steuerbonus gem. Klima­schutz­programm 2020 - 2030

Seit dem 01.01.2020 können bis zu 20 % (max. 40.000 Euro) der Auf­wen­dungen für energie­effiziente Sa­nierungs­maß­nahmen bei der Ein­kommen­steuer in Abzug ge­bracht werden. Verteilt auf 3 Jahre werden so Einzel- oder Komplett­sanierungen finan­ziell gefördert. Diese Rege­lung gilt bis 2030.

Voraussetzungen für den Steuer­bonus:

  • Die Immobilie muss vom Antrag­steller selbst genutzt wer­den.
  • Das Haus oder die Woh­nung muss älter als 10 Jahre sein.
  • Die energie­effizienten Sanie­rungs­maß­nahmen dürfen nicht vor 2020 begon­nen worden sein und müssen vor 2030 ab­ge­schlossen sein.
  • Die Maßnahmen müssen von Fach­unter­nehmen durch­geführt werden.
  • Es müssen ordentliche Rech­nungen erstellt werden.
  • Die Absetzbarkeit ist nur dann gewähr­leistet, wenn die Auf­wendun­gen für die energie­effizienten Sanie­rungs­maß­nahmen nicht schon ander­weitig gefördert werden.

Begünstigte Sanierungs­maß­nahmen:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dach­flächen
  • Einbau neuer Fenster oder Außen­türen
  • Einbau einer Lüftungs­anlage
  • Neue Heizungs­anlage
  • Optimierung bestehender Heizungs­anlagen (älter als zwei Jahre)
  • Einbau digitaler Systeme zur energe­tischen Be­triebs- und Ver­brauchs­opti­mierung

Wie sieht der Steuerbonus rechnerisch aus?

Mit der neuen Steue­rvergüns­tigung soll ein weiterer Anreiz für energe­tische Sanie­rungs­maß­nahmen von selbst­genutztem Wohn­raum geschaffen werden.

Durch die neue Möglichkeit er­mäßigt sich die Ein­kommen­steuer in dem Jahr, in dem die be­günstigte Maß­nahme saniert wurde (sowie auch im darauf­folgenden Jahr), um je 7 % der Aufwen­dungen (max. um je 7.000 €). Im dritten Jahr um 6 % (max. 6.000 €).

Insgesamt beträgt der Steuer­bonus da­durch max. 20 % der Auf­wendun­gen (max. 40.000 €). Die begüns­tigten Kosten sind auf 200.000 € begrenzt. Ent­gegen der Rege­lung nach § 35 a EStG werden hier Material­kosten begünstigt.

Wie kann ich den Steuer­bonus bean­tragen?

Zunächst einmal müssen die energie­effizienten Sanierungs­maß­nahmen durch die jewei­ligen Fach­unter­nehmen bescheinigt und berech­net werden. Für die Beschei­nigun­gen sind bei den Finanz­ämtern Muster­formulare erhält­lich.

Diese können dann im Zuge der Einkommen­steuer ein­gereicht werden.

Detaillierte Hinweise zum Steuer­bonus erhalten Sie hier.

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